Börsenorgane

Börsenorgane
Nach dem  Börsengesetz sind B. der  Börsenrat (§§ 9, 10, 11; früher: Börsenvorstand), die Handelsüberwachungsstelle (§ 4), die  Geschäftsführung (§ 12), der Sanktionsausschuss (§ 20). Darüber hinaus verlangt das Börsengesetz mit der  Börsenordnung für die Zulassung von  Wertpapieren zum Börsenhandel die Einrichtung einer Zulassungsstelle.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Staatskommissār — Staatskommissār, im allgemeinen ein vom Staate mit einer besondern Aufgabe betrauter Beamter. Nach dem deutschen Börsengesetz vom 22. Juni 1896 ist bei jeder Börse als Organ der Landesregierung ein S. zu bestellen. Ihm liegt es ob, den… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Makler — Vermittler * * * Mak|ler [ ma:klɐ], der; s, , Mak|le|rin [ ma:klərɪn], die; , nen: Person, die Verkauf oder Vermietung von Häusern, Grundstücken, Wohnungen usw. vermittelt: das Haus soll über einen Makler verkauft werden. Syn.: ↑ Vermittler, ↑… …   Universal-Lexikon

  • Börse — Der Begriff B. wird sowohl für das Börsengebäude als auch die B. als organisierten Markt für den Handel mit vertretbaren Vermögenswerten, die im Verkehr üblicherweise nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt sind, verwendet. Der Börsenhandel erfolgt… …   Lexikon der Economics

  • Börsenaufsicht — Die Aufsicht über das Geschäft an der Börse wird von drei Seiten her wahrgenommen: Die Handelsüberwachungsstelle ist das interne Aufsichtsorgan der Börse selbst (⇡ Börsenorgane). Darin zeigt sich u.a. der Selbstverwaltungscharakter der Börse.… …   Lexikon der Economics

  • Wertpapierbörse — ⇡ Börse, an der ⇡ Wertpapiere gehandelt werden. Handelsobjekte an der W. sind Wertpapiere des Kapitalmarktes (⇡ Aktien, ⇡ Renten). a) Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage jeder W. ist das ⇡ Börsengesetz (BörsG). Darüber hinaus hat jede W. eine durch… …   Lexikon der Economics

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